Vertraulichkeitsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement / NDA)
zwischen dem anfragenden Interessenten (nachfolgend „Interessent“ genannt) und dem vermittelnden Maklerbüro (nachfolgend „Makler“ genannt) bezüglich des diskret vermarkteten Objekts im Münchner Norden (Ref: 3-Zimmer-Wohnung / Rückanmietung).
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
Der Makler vertreibt das oben genannte Objekt im Rahmen eines exklusiven Off-Market-Mandats. Zum Schutz der Privatsphäre des Eigentümers und Mieters werden sensible Objektdaten, Gutachten, Bildmaterial sowie die genaue Anschrift erst nach Zustimmung zu dieser Vereinbarung offengelegt.
§ 2 Vertraulichkeit und Weitergabeverbot
Der Interessent verpflichtet sich, alle ihm zugänglich gemachten Informationen, Daten, wirtschaftlichen Kennzahlen und Dokumente streng vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte (ausgenommen zur professionellen Prüfung hinzuzuziehende Berater wie finanzierende Banken, Rechtsanwälte oder Steuerberater, die ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet sind) ist ausdrücklich untersagt.
§ 3 Direktkontaktverbot und Kundenschutz
- Dem Interessenten ist es strengstens untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Maklers direkten Kontakt zum Eigentümer, zu den Bewohnern/Mietern oder zu Nachbarn des Objekts aufzunehmen oder eigenmächtige Außen- oder Innenbesichtigungen des Grundstücks durchzuführen.
- Der Kundenschutz des Maklers wird hiermit ausdrücklich anerkannt. Versucht der Interessent, das Geschäft unter Umgehung des Maklers direkt mit dem Eigentümer abzuschließen oder die erlangten Informationen an konkurrierende Vermittler weiterzugeben, bleibt der volle Provisionsanspruch des Maklers unberührt.
§ 4 Vertragsstrafe
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung – insbesondere bei unbefugter Weitergabe von Objektdaten oder Verstößen gegen das Direktkontaktverbot – verpflichtet sich der Interessent zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an den Makler. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Makler nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen.
§ 5 Energieausweis-Ausnahme
Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass es sich bei dem Vertragsobjekt um ein geschütztes Baudenkmal handelt. Ein Energieausweis ist gemäß § 79 Abs. 4 GEG rechtlich nicht erforderlich und muss vom Makler nicht vorgelegt werden.
§ 6 Geltungsdauer und Schlussbestimmungen
Diese Vereinbarung tritt mit der digitalen Bestätigung (Setzen des Häkchens im Kontaktformular) in Kraft und behält ihre Gültigkeit für die Dauer von zwei Jahren ab dem Datum der Datenübermittlung. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist München.